Solar-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen

Anfrage an Ausschuss für Regionalentwicklung und Kreistag

Bezugnehmend auf den aktuellen Ansturm von Investoren auf Ackerflächen in vielen Kommunen mit dem Ziel, dort Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu errichten wollten wir in der Anfrage AF/113/2020von der Landrätin wissen:

  1. Unter welchen Bedingungen werden landwirtschaftliche Flächen in der Uckermark für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen freigegeben?
  2. Welche Instanzen sind involviert im Genehmigungsverfahren und wer trifft endgültig die Entscheidungen?
  3. Gibt es in der Kreisverwaltung eine Übersicht über alle Anträge für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in der Uckermark?

In der Antwort heißt es, dass die Kreisverwaltung / das Bauordnungsamt keine Übersichten zu Anträgen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen führt. Die Bebauungspläne der einzelnen Kommunen stellen ggf. bestehende und geplante Flächen zur Photovoltaiknutzung dar.

Photovoltaik-Freiflächenanlagen dürfen nur im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplanes errichtet werden - inklusive einer Pflicht zu Durchführung einer Umweltprüfung.
Die Zulässigkeit derartiger Anlagen ist gegeben, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen sind u.a. auch die Belange der Landwirtschaft in den Blick zu nehmen und abzuwägen - das sei immer eine Eizenlfallentscheidung.

Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Vorhabenträger hat zum Zeitpunkt dieses Beschlusses die Verfügungsberechtigung für die im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindlichen Flurstücke nachzuweisen. Der Flächennutzungsplan ist dabei dementsprechend zu ändern. Im Verfahren hat die Gemeinde die Planungshoheit.

Zur ersten Frage erklärt die Verwaltung: dass "Freiflächenanlagen nicht auf jeder Fläche errichtet werden dürfen". Ackerfläche war lt. EEG bis 2015 zunächst nicht zugelassen, 2016 wurde ein einmaliges Kontingent von zehn Geboten auf Ackerfläche bezuschlagt. "Im Normalfall werden Konversionsflächen zu diesem Zweck genutzt. Dazu gehören beispielsweise Böden mit hoher Schadstoffbelastung, ehemalige Mülldeponien oder früher militärisch genutzte Flächen. Ackerland oder Grünflächen können in so genannten „landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten“ gemäß Richtlinie 86/465/EWG in begrenztem Umfang für Solaranlagen genutzt werden. Dazu ist eine Freigabe der Flächen durch die jeweilige Landesregierung erforderlich. Darüber hinaus muss für jede Freiflächenanlage eine Baugenehmigung bei der zuständigen Kommune eingeholt werden. Weiter heißt es: "Der dauerhafte Entzug von landwirtschaftlicher Fläche vor dem Hintergrund von Klimawandel und Versorgung einer wachsenden Weltbevölkerung ist jedoch kritisch zu betrachten."

Basierend auf den Antworten haben wir einen Antrag formuliert, der es nicht nur kurzfristig auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung im Juni 2020 schaffte, sondern auch mehrheitlich beschlossen wurde. Nun muss sich die Landrätin in der Regionalen Planungsgemeinschaft Barnim-Uckermark dafür einsetzen, dass über eine Regulierung der Solaranlagen auf Freiflächen diskutiert wird. Siehe auch unter Gremien > Aktuelle Nachrichten > 14.08.2020 - Solar-Anlagen auf Ackerflächen - die Verantwortung liegt bei den Kommunen

 

 



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