Naturschutzbeirat

Anfrage an den Ausschuss für Regionalentwicklung und den Kreistag

In unserer Anfrage AF/229/2020 wollen wir von der Verwaltung wissen, wie der §35 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes umgesetzt wird, der die Aufgaben des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde und die Berufung der Mitglieder regelt.

In der Antwort wird darauf verwiesen, dass zur "Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung bei den unteren Naturschutzbehörden" Naturschutzbeiräte gebildet werden. In die Beiräte sind sieben im Naturschutz und der Landschaftspflege besonders fachkundige Bürgerinnen und Bürger zu berufen, pro Mitglied gibt es einen Stellvertreter. Der aktuelle Naturschutzbeirat des Landkreises Uckermark wurde am 03.04.2017 durch den Landrat auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreisausschusses vom 07.03.2017 berufen. Der Beirat tritt einmal im Monat zusammen und berät über wichtige Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde.

Unsere Zusatzfrage bezieht sich auf die Einbeziehung des Beirats in konkrete Maßnahmen:

  1. Erarbeitung von Unterhaltungsplänen der Wasser- und Bodenverbände,
  2. Gewässerausbau im FFH-Gebiet Templiner Kanal,
  3. Erarbeitung von Schutzverordnungen für NSG,
  4. Eingriffe in die Landschaft durch die Gas-Pipeline,
  5. Bau eines Tierparks in Templin,
  6. Sanierung des Bahnkörpers im Faulen Ort (Bahnverbindung Stralsund-Berlin)
  7. Ausbau eines Parkplatzes am Ahornsee-Hotel in Templin?

Lt. Antwort der Verwaltung wurde der Beirat zu bei den Maßnahmen 2, 3 und 6 beteiligt. Bei den anderen Maßnahmen war eine Beteiligung entweder vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (1) bzw. war nicht vorgesehen oder wurde nicht beantragt.

Entscheidend ist bei der Einbeziehung des Beirats die Einordung von Vorgängen als "wichtige Entscheidungen“, die im Naturschutzbeiräte-Erlass definiert sind. Was darüber hinaus als „wichtige Entscheidung“ anzusehen ist, entscheidet die untere Naturschutzbehörde nach "pflichtgemäßem Ermessen". In der Uckermark geschieht dies in Abstimmung mit dem Beirat. "Da es rechtlich nicht gefordert, praktisch unmöglich und vom Beirat bisher ausdrücklich nicht gewünscht ist", wird er nicht bei jedem Vorgang beteiligt, mit dem die UNB befasst ist. Anpassungen des "Beteiligungskataloges“ sind auf Wunsch und Vorschlag des Naturschutzbeirates jederzeit möglich.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass ein grundsätzliches und landesweites Problem darin besteht, dass bei allen durch Bundes- oder Landesbehörden geführten Vorhaben keine Beiratsbeteiligung erfolgt. "Dies führt in der Konsequenz dazu, dass sich der Beirat regelmäßig mit vergleichsweise unbedeutenden Vorgängen gemäß Ziff. 2.3 befasst, zu Großvorhaben (z.B. Straßenausbau, Errichtung von Windkraftanlagen) aber regelmäßig nicht gehört wird".

 



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