Wasserentnahme für die Bewässerung von Maisanbauflächen für Biogas-Gewinnung

Anfrage an den Ausschuss für Regionalentwicklung und den Kreistag

In unserer Anfrage AF/137/2021 fragen wir die Verwaltung, wie sie mit künftigen Anträgen von landwirtschaftlichen Unternehmen zu Wasserentnahme umgehen wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass in der Uckermark Landwirtschaftsunternehmen jährlich zur Bewässerung von Äckern mehr als 170.000 m³ Grundwasser entnehmen (Drucksache 6/11791 des Landtages Brandenburg, Juli 2019). Davon sind 116.000 m³ ausschließlich für Biogas-Maisanbau, also für die Energiegewinnung. Zum Vergleich: Die Templiner Bevölkerung verbraucht jährlich 625.000 m³ Trinkwasser.

Wir fragen:

  1. Gibt es weitere Anträge oder Voranfragen zur Grundwasserentnahme für die Feldbewässerung?
  2. Falls ja, betreffen diese Anträge oder Voranfragen den Anbau von Biogas-Mais?
  3. Wie wird die Verwaltung damit umgehen?

In der Antwort der Verwaltung heißt es, dass seit 2020 keine weitere derartigen Anträge gestellt wurde, es gebe auch keine Anträge speziell für Flächen, auf denen Mais für Biogasanlagen angebaut wird. "Im Erlaubnisverfahren zur Entnahme von Grundwasser sind u. a. der Zweck der Gewässerbenutzung und die Entnahmemengen (i.d.R. m³/a, m³/d, m³/h) festzulegen. Erlaubnisse zur Feldberegnung landwirtschaftlicher Flächen sind ohne Ausschluss bestimmter Feldfrüchte zu erlassen."

Auf eine Nachfrage bezüglich der Dauer der erteilten Erlaubnisse erklärt die Verwaltung, dass "die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung von Ackerkulturen ... in der Regel für die Dauer von 15 Jahren oder auch unbefristet erteilt (werden). Wasserrechtliche Erlaubnisse unterliegen gemäß § 18 Absatz 1 des Wasserhaushalts-
gesetzes (WHG) einem Widerrufsvorbehalt. Insbesondere wenn der Erlaubnisinhaber den Zweck oder den Umfang der Benutzung ändert oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt bzw. wenn von der weiteren Benutzung eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele oder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, kann eine Erlaubnis gemäß § 29 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) widerrufen werden".



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