Satzung - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Templin
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§1 Name
Die Organisation führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Templin", die Kurzbezeichnung lautet "Grüne/B90 Templin".
§2 Ziele
Der Ortsverband (OV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Stadt Templin inklusive ihrer Ortsteile und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes Uckermark von Bündnis 90/Die Grünen mit.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Ortsverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen mit Wohnort in Templin inklusive der Ortsteile haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Ortsverbands und bei Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.
(3) Jedes Mitglied kann nur höchstens einem OV angehören.
(4) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt über den Kreisverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Uckermark und wird in dessen Satzung geregelt.
(5) Nichtmitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen wird die Mitarbeit im Ortsverband ermöglicht. Die Mitarbeit beginnt mit der Erklärung und Genehmigung durch den Vorstand. Die Mitarbeiter*Innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt.
§4 Beiträge, Mandatsbeiträge
(1) Es gelten die Regelungen des BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Uckermark.
§5 Organe und Öffentlichkeit
Organe des Ortsverbands sind:
(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Ortsverbandes. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik des Ortsverbandes, entscheidet über programmatische Aussagen und wählt den Ortsvorstand.
(2) Sie tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. (Dazwischen finden Treffen der Mitglieder nach Jahresplanung bzw. Anlass statt.)
(3) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand einzuladen. Dies kann auch elektronisch z.B. per Email erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind und satzungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf der Mitgliederversammlung offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der im OV gemeldeten Mitglieder gefordert wird.
(7) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
(8) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung:
§7 Vorstand
(1) Der Ortsvorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist gegenüber jeder Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Rahmen der regionalen Bezüge nach innen und außen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei einer vorher angekündigten Vorstandssitzung anwesend sind.
(4) Der Ortsvorstand besteht aus 2 Sprecher*innen sowie bis zu 2 Beisitzer*innen. Für die Wahl des Vorstandes gilt das Frauenstatut.
(5) Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.
(6) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode. Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen ein.
§8 Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung.
(2) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die Kreis-, Landes- und Bundessatzung von Bündnis 90/Die Grünen verwiesen.
Beschlossen am 10.10.2025 in Templin
MittwochsMiteinander
im BündnisBüro Templin in der Pestalozzistraße 22
18.00 - 20.00 Uhr
14.01. Basteln: Motivationsarmbänder für 2026
21.01. Diskussion: Baseballschlägerjahre in der Uckermark
28.01. Leseabend: Lyrische Heilmittel aus den 1920ern/30ern
04.02. Ausstellung: Das Wasser in der Landschaft halten
11.02. Buchclub: "Schwebende Lasten" von Annett Gröschner
weitere Termine folgen - Ideen sind herzlich willkommen!