Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Uckermark
Präambel
[folgt demnächst]
§ 1 Name & Arbeitsgebiet
(1) Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Uckermark“. Die Kurzbezeichnung lautet “GRÜNE/B 90”.
(2) Das Arbeitsgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Uckermark.
(3) Die Gliederung ist Teil des Landesverbandes Brandenburg von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 2 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband vereinigt alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Uckermark.
(2) Der Kreisverband kann sich in Regional- und Ortsverbände untergliedern. Ein Regional- oder Ortsverband besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und hat einen gewählten Vorstand.
(3) Der räumliche Geltungsbereich der Regional- und Ortsverbände orientiert sich an den jeweiligen Gemeindegrenzen.
(4) Die Regional- und Ortsverbände sind zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu ihren Gebietskörperschaften berechtigt.
(5) Die Auflösung von Regional- oder Ortsverbänden sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Gegen diese Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei (Satzung und Programme) bekennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) . Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes gegenüber gegenüber der antragstellenden Person. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist der antragstellenden Person schriftlich zu begründen. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann der/die BewerberIn auf der nächsten Kreismitgliederversammlung Einspruch erheben, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(3) Der Landesverband kann der Aufnahme widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung in Textform gegenüber dem Kreisvorstand, durch Übertritt zu einer anderen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, Tod oder Ausschluss. Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
(6) Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht.
(7) Der Kreisverband ermöglicht die freie Mitarbeit. Sie steht allen offen, die die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennen.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.
§ 5 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands und ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme.
(2) Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichenden Regelungen trifft.
(3) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 15 % der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung erneut mit neuer Ladungsfrist einberufen werden und ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
(4) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(5) Die Einladung erfolgt bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine Mailadresse bekannt ist, erfolgt die Einladung schriftlich per Post. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden, soweit Satzungsfragen nicht betroffen sind.
(6) Die Mitglieder können ihr Antragsrecht auf der Kreismitgliederversammlung ausüben. Ein Antrag muss 7 Tage vor der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail vorliegen.
(7) Ein Dringlichkeitsantrag kann während der Kreismitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Er bedarf der schriftlichen Form, einer Unterstützung durch mindestens fünf Mitglieder und zur weiteren Behandlung einer einfachen Mehrheit der Kreismitgliedversammlung.
§ 6 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:
(1) Durchführung von Wahlen:
Personenwahlen erfolgen geheim, für zwei Jahre und unter Anwendung des Frauenstatuts. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Bewerber*innen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen statt. Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Legislaturperiode aus, so erfolgen auf der nächsten Kreismitgliederversammlung Nachwahlen für die restliche Dauer der Legislaturperiode.
(2) Beschlussfassungen
Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzer*innen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter ein*e Vorsitzende*r , anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand benennt aus den Mitgliedern des Vorstands ein*en stellvertretende*n Schatzmeister*in.
(4) Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.
(5) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen und koordiniert die Arbeit des Kreisverbands.
(6) Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder und ihnen rechtzeitig anzukündigen.
(7) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.
(8) Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands kommissarisch weiter.
§ 8 Beitrags- und Finanzordnung
(1) Mitgliedsbeiträge:
(2) Finanzordnung:
§ 9 Abschluss von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte für den Kreisverband sind vom Vorstand zu beschließen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
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Neufassung der Satzung beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 07.11.2025.
Diese Satzung tritt einen Tag nach dem Beschluss in Kraft. Gleichzeitig verliert die Fassung vom 06.12.2013 ihre Wirksamkeit.
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14.01. Basteln: Motivationsarmbänder für 2026
21.01. Diskussion: Baseballschlägerjahre in der Uckermark
28.01. Leseabend: Lyrische Heilmittel aus den 1920ern/30ern
04.02. Ausstellung: Das Wasser in der Landschaft halten
11.02. Buchclub: "Schwebende Lasten" von Annett Gröschner
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