BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

KREISVERBAND UCKERMARK

Unsere Satzung

Satzung des Kreisverbandes BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Uckermark

§ 1 Name

(1) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Brandenburg von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN. (2) Die Gliederung führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Uckermark“. Das Arbeitsgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Uckermark.

§ 2 Gliederung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband kann sich in Orts- oder Regionalgruppen gliedern. Eine Orts- oder Regionalgruppe besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. (2) Der Kreisverband entscheidet auf Antrag über die Anerkennung und Auflösung von Orts- und Regionalgruppen als Untergliederung des Kreisverbandes, Diese erkennen die Kreissatzung an. (3) Der räumliche Geltungsbereich dieser Untergliederung wird auf der Kreismitgliederversammlung festgelegt. (4) Die Orts- oder Regionalgruppen sind zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu ihren Gebietskörperschaften berechtigt. (5) Die Auflösung und der Ausschluss einer Orts- oder Regionalgruppe sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. Gegen diese Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zulässig.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen der Partei (Satzung und Programme) bekennt und keiner anderen Partei angehört. (2) Die Aufnahme erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes gegenüber dem/der KandidatIn. Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist dem/der BewerberIn schriftlich zu begründen. Bei einer ablehnenden Entscheidung ist der Kreisvorstand an das Votum der nächsten Mitgliederversammlung gebunden. Diese muss die Bewerbung mit 2/3 Mehrheit ablehnen. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann der/die BewerberIn auf der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erheben, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. (3) Der Landesverband kann der Aufnahme widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand, durch Übertritt zu einer anderen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, Tod oder Ausschluss. Über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung, bei der das auszuschließende Mitglied Anhörungsrecht hat, mit einfacher Mehrheit. Berufungsinstanz ist das Landesschiedsgericht. Das Nähere regelt die Landesschiedsordnung. (5) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Als Ausnahmeregelung kann gelten, wenn ein Mitglied schriftlich gegenüber der/dem SchatzmeisterIn um Aufschub bittet. Ein Aussetzen von Beitragszahlungen über einen längeren Zeitraum kann nur in Absprache mit dem gesamten Vorstand erfolgen. (6) Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht. (7) Nichtmitgliedern wird die Mitarbeit im Kreisverband ermöglicht. Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverband. Die Kreismitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit eine Mitarbeit ablehnen. Die Nichtmitglieder haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie erhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Kreisverbands.

§ 4 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 5 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands und ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Nichtmitglieder können teilnehmen. (2) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichenden Regelungen trifft. (3) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. Eine Kreismitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen. (4) Die Einladung erfolgt bis spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin per E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse. Wenn keine Mailadresse bekannt ist, erfolgt die Einladung schriftlich per Post. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf 5 Tage verkürzt werden, soweit Satzungsfragen nicht betroffen sind. (5) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 15 v.H. der jeweils stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung erneut mit neuer Ladungsfrist einberufen werden und ist dann in jedem Fall beschlussfähig. (6) Die Mitglieder können ihr Antragsrecht auf der Kreismitgliederversammlung ausüben. Ein Antrag muss 7 Tage vor der Kreismitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. (7) Ein Initiativantrag muss schriftlich vor der Eröffnung der Tagesordnung der Versammlungsleitung durch mindestens drei Mitglieder vorgelegt werden. Zur weiteren Behandlung bedarf er einer einfachen Mehrheit. Ein Dringlichkeitsantrag, der sich während der Kreismitgliederversammlung ergibt, kann während der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Er bedarf der schriftlichen Form und einer Unterstützung durch mindestens 5 Mitglieder und zur weiteren Behandlung einer einfachen Mehrheit.

§ 6 Aufgaben der Kreismitgliederversammlung

Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind:

(1) Durchführung von Wahlen:

• Wahl des Vorstands für zwei Jahre.

• Wahl von zwei KassenprüferInnen

• Wahl der Delegierten zu den Landes- und Bundesversammlungen sowie zum Landesparteitag:

- die Delegierten und ihre StellvertreterInnen zur Landesdelegiertenkonferenz werden für zwei Jahre als Delegierte zu den Landesdelegiertenkonferenzen gewählt.

-die Delegierten und ihre StellvertreterInnen zur Bundesversammlung und zum Landesparteitag werden für zwei Jahre gewählt.

Scheidet im Laufe des Jahres ein*e Delegierte*r bzw. deren Stellvertreter*in aus, findet auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. -Auf Antrag können die Wahlen hierzu geheim erfolgen. Bei Wahlen findet das Frauenstatut Anwendung. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Plätze kandidieren bzw. gewählt werden, können die frei bleibenden Plätze mit Männern besetzt werden. Frauen haben diesbezüglich ein einmaliges Vetorecht (Mehrheit der anwesenden Frauen) mit aufschiebender Wirkung. Die bis dahin freibleibenden Plätze können auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der BewerberInnen die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen statt.

(2) Beschlussfassungen • zur Entlastung des Vorstands • über die eingereichten Anträge und Resolutionen. • über Programme und Satzung des Kreisverbandes sowie deren Änderung. • zur Aufnahme von Mitgliedern • zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern mit 3/4 Mehrheit der Stimmberechtigten, jedoch nicht aufgrund eines Initiativ- oder Dringlichkeitsantrages. • über die Einleitung von Ausschlussverfahren. • über die Auflösung des Kreisverbandes mit einer 4/5 Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen nur mit einer 2/3 Mehrheit.

§ 7 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kreismitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden/Sprecher*innen, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzer*innen. Um beschlussfähig zu sein, bedarf es mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter denen sich ein*e Vorsitzende*r und der/die Schatzmeister*in befinden muss. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands kommissarisch weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. (2) Der Vorstand benennt aus den Mitgliedern des Vorstands ein*en stellvertretende*n Schatzmeister*in. (3) Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation. (4) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen und koordiniert die Arbeit des Kreisverbands. (5) Vorstandssitzungen sind offen für alle Mitglieder und ihnen rechtzeitig anzukündigen. (6) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Beitrags- und Finanzordnung

(1) Mitgliedsbeiträge: • Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1 % des monatlichen Nettoeinkommens, sollte aber unbedingt die monatlich abzuführenden Beitragsanteile decken. Über Sonderregelungen entscheidet der Kreisvorstand. • Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. • MandatsträgerInnen leisten Sonderbeiträge an den Kreisverband in Höhe von 15% ihrer Aufwandspauschalen. Nicht betroffen hiervon sind Fahrtkostenerstattungen. Alle KandidatInnen für kommunale Ämter, auch Nichtmitglieder, werden in der Aufstellungsversammlung darauf hingewiesen, dass von ihnen die Abgabe von Sonderbeiträgen in der genannten Höhe erwartet wird. (2) Finanzordnung: • Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. • Der Schatzmeister übergibt den Rechnungsprüfern des Kreisverbandes einen detaillierten Finanzbericht 14 Tage vor der ersten Mitgliederversammlung. Dieser enthält eine Aufstellung aller Ein- und Ausgaben sowie der entsprechenden Belege und die Kontoauszüge. Der von den Kassenprüfern erarbeitete Prüfbericht wird der Kreismitgliederversammlung mit der Empfehlung zur Entlastung des Vorstands vorgelegt. • Alle Einnahmen und Ausgaben erfolgen über das Konto des Kreisverbands. Der Vorstand erhält die Kontoauszüge des Kreisverbandskontos und die zugehörigen Belege 1/2 jährlich in den Vorstandssitzungen zur Kenntnis. Einer der beiden SprecherInnen zeichnet diese als sachlich richtig ab. Der/Die SchatzmeisterIn steht für Rückfragen zu einzelnen Umsätzen zur Verfügung. Über Ausgaben ab 150 € entscheidet der Vorstand.

§ 9 Abschluss von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte für den Kreisverband dürfen die SprecherInnen, sowie der/die SchatzmeisterIn abschließen. Ausgenommen sind Kassen– und Geschäftsführungsangelegenheiten. Diese sind mehrheitlich vom Vorstand zu beschließen.

§ 10 Haftung für Schulden

Für Schulden des Kreisverbandes haftet gemäß § 54 BGB nur das Vermögen des Kreisverbandes. Diese Bestimmung muss in alle Verträge, die ermächtigte Personen mit Außenstehenden abschließen, aufgenommen werden.

§ 11 Rückerstattung von Ausgaben

Mitglieder und Nichtmitglieder haben Anspruch auf Erstattung entstandener Ausgaben, die im Auftrag des Kreisverbandes entstanden sind.

Geänderte Fassung, beschlossen durch die Kreismitgliederversammlung am 6.12.2013. Diese Satzung tritt einen Tag nach dem Beschluss in Kraft. Gleichzeitig verliert die Fassung vom 21.2.1994 ihre Wirksamkeit.

Zuletzt geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 06.12.2013 in Stegelitz.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 25.02.2020 in Seehausen.

Zuletzt geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 25.03.2023 in Temmen-Ringenwalde.